§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 – OVG 12 A 1.13Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- VGH Bayern, 25.09.2023 – 12 ZB 23.207Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 09.05.2022 – 6 L 2310/21.DAZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.02.2003 – 17 K 316/03Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/2#abs-1 (1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach
besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/2#abs-2 (2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/2#abs-3 (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.